Was ist eine Leistungsträgerkonforme Abrechnung? 

Welche Bedeutung hat ein solches Vorgehen für mich als Heilpraktiker/in, was muss ich beachten?

Warum gibt es zu jeder GebüH-Leistungsziffer so viele unterschiedliche „Abrechnungsarten“ oder „Spalten“?

Was bedeuten die unterschiedlichen €- Beträge hinter den einzelnen GebüH-Ziffern? 

Darf ich mir aus diesen Beträgen einen Betrag für meine  Rechnung aussuchen, um eine gewünschte Summe für meine Behandlung zu erreichen? 

Darf ich mal aus der einen, mal aus der anderen „Spalte“ einen Betrag wählen, so wie ich das gerne möchte oder für meine Rechnungsstellung gerade gut passt?

Fragen über Fragen, vor allem wenn es darum geht, die in der Behandlung erbrachten Leistungen in bare Münze umzuwandeln, sprich: dem Patienten eine Rechnung zu schreiben und damit das Konto so schnell und gut wie möglich zu füllen – leeren wird es sich leider fast wie von alleine wieder. 

Zunächst eine kurze Anmerkung: Das GebüH ist kein Gesetz und die damit abgerechneten Behandlungen und Beträge nur bedingt einklagbar. Es ist entstanden aus einer Befragung unter Heilpraktikern Ende der 1970-er Jahre, was sie je für welche erbrachte Leistung ihren Patienten in Rechnung stellen.

Die Heilpraktikerverbände haben daraus mit einer Gebührenkommission der Versicherer eine Übereinkunft geschaffen, wie diese die Leistungen der HP zukünftig honorieren werden. Dieses so entstandene Gebührenverzeichnis – keine GebührenORDNUNG – für Heilpraktiker trat 1985 in Kraft und wurde zum 01.01.2002 in Eurobeträgen neu aufgelegt, allerdings in der Höhe der Vergütungen nur minimal angepasst. Seither besteht es unverändert fort und nach aller Voraussicht wird das auch so bleiben.

Nun ist es im Sinne der besseren Erstattung ratsam, den Patienten nur die Leistungen und nur in der Höhe in Rechnung zu stellen, die von den jeweiligen Leistungsträgern, also den privaten Krankenversicherern, den Zusatzversicherern oder den Beihilfen auch übernommen werden, damit es zu keinen oder möglichst geringen Differenzen in den Erstattungen kommt. 

Somit hält sich die Aufklärungspflicht dem Patienten gegenüber hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung und der Kostenübernahme in einem sehr überschaubaren Rahmen. Da der Patient in einem solchen Falle voraussichtlich nichts oder nur sehr geringe Beträge aus eigener Tasche zahlen muss, bedarf es nicht zwingend einer ausführlichen schriftlichen Vereinbarung diesbezüglich. Siehe auch BGB §630c (3) und (4) (Quelle: § 630c BGB – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Wie komme ich zu diesem Ziel? 

Zunächst einmal erfragt man beim ersten Besuch eines Patienten in der Praxis, wie dieser krankenversichert ist. Davon hängt ab, welche der Spalten des GebüH für die Rechnungsstellung des Patienten ausgewählt wird. Diese Spalte oder Abrechnungsart wird in die Maske des Patienten im Abrechnungsprogramm eingetragen und fortan wählt dieses Programm automatisch die richtigen Beträge für jede erbrachte Leistung aus und addiert diese für die Rechnungen.

Eine Anmerkung an dieser Stelle zum Thema Abrechnungsprogramme für Heilpraktiker: allein schon aufgrund steuerrechtlicher Anforderungen an die rechtskonforme Praxisführung ist eine solche Datenbank, denn nichts anderes ist jedes Abrechnungsprogramm, unerlässlich. Die Anforderungen an die Unveränderbarkeit einer Rechnung als Dokument, die Automatisierung der Vergabe fortgeführter und lückenloser Rechnungsnummern und die Vereinbarkeit mit der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, lassen gar keine Alternative zur Nutzung eines solchen Programmes zu. 

Diese Programme arbeiten bereits seit Langem enorm komfortabel und ermöglichen es den Therapeuten, innerhalb kürzester Zeit und mit wenigen Klicks eine GoBD-konforme Behandlungsrechnung für die Patienten zu erstellen. 

Davon ganz abgesehen nehmen uns diese wunderbaren Hilfsmittel die zeitraubende Arbeit ab, die für jeden einzelnen Patienten richtigen Beträge in der Rechnung in Sekundenbruchteilen sekundenschnell zu addieren. Es gibt also auch für diejenigen, die noch immer Scheu vor der Anwendung dieser Programme haben, keinen Grund mehr für diese Zurückhaltung.

Aber zurück zur Zuordnung der Patienten Ihrer Praxis zur richtigen Abrechnungsspalte: das obige Schaubild ist quasi Ihr Wegweiser durch den Tarif- und Erstattungsdschungel: 

Abhängig von der Versicherungssituation des Patienten ergeben sich folgende Möglichkeiten, dem Patienten für die Abrechnung eine Spalte in seiner Maske zuzuordnen, aus der das Abrechnungsprogramm für alle zukünftigen Rechnungen für diesen einen Patienten  zu erstellenden Rechnung je den richtigen Betrag für die erbrachte Leistung hernimmtwählt.

Stellen Sie sich einfach vor, Ihre Praxis hat drei Behandlungsbereiche -, jeder gekennzeichnet durch die im obigen Schaubild verwendeten Farben Rot, Blau, Grün. Je nachdem, wie Ihr Patient versichert ist, schicken Sie ihn in „seinen Behandlungsbereich“, in dem es jeweils eine bestimmte Anzahl von Stühlen gibt, die Sie Ihrem Patienten zuweisen.  

Wir ordnen in unseren Abrechnungsprogrammen so unsere Patienten ein, dass das Erstattungsverhalten der Krankenversicherer oder Leistungsträger optimal berücksichtigt wird.

„Roter Behandlungsbereich“ für gesetzlich Krankenversicherte Patienten: 

Ein Patient, der in der GKV versichert ist, geht durch die „rote Tür“ in „seinen  Behandlungsbereich“. Dort befinden sich Stühle mit den Aufschriften: 

Selbstzahler oder kurz SZ: 

Diese Patienten zahlen ihre Rechnungen aus eigener Tasche. Die Abrechnungsart, die Sie dafür im Abrechnungsprogramm eingeben heißt „SZ“ oder „Selbstzahler“. Sie können dabei frei mit den Patienten vereinbaren, wie hoch der Betrag für Ihre Behandlung sein wird. 
Damit können Sie auch Ihre Honorarvereinbarungen – siehe entsprechenden Artikel – imn iIhrem Umfang in einem sehr überschaubaremn Rahmen halten.
Dabei ist es übrigens egal, ob Sie eine eigene Leistungsziffer in Ihrem Abrechnungsprogramm für die Leistungen, die Sie während Ihrer Tätigkeit erbringen, frei generieren und dieser Ziffer einen pauschalen Betrag zuordnen oder ob Sie vorgegebene GebüH-Ziffern aus Ihrem Programm wählen und diesen den von Ihnen in Rechnung zu stellenden Betrag zuordnen. 
 
Zusatzversicherung: 
Diese Patienten haben eine Zusatzversicherung für Behandlungen  beim Heilpraktiker abgeschlossen. Diese Zusatzversicherungen zahlen in aller Regel einen gewissen, festgelgten Betrag pro Jahr, der den allermeisten Patienten auch in seiner jeweiligen Höhe bekannt ist. Dabei ist es egal, wie hoch die einzelnen Leistungsziffern bis zur maximalen Höhe der Leistungen nach GebüH abgerechnet wirdwerden, solange die Erstattungshöchstsumme für das entsprechende Kalenderjahr nicht überschritten wird. Ist dies der Fall, zahlen die Patienten die darüberhinaus gehenden Beträge zumeist aus eigener Tasche. Oder: sie kommen für den Rest des Jahres nicht zu Ihnen mehr zur Behandlung…

Sinnvoll ist an dieser Stelle die „Selektionsfunktion“ eines Abrechnungsprogrammes, das mit einem Klick anzeigt, wie hoch die Summe der Rechnungen im laufenden Kalenderjahr für den Patienten bereits ist. So haben Sie immer im Blick, wie hoch das „Restbudget“ für das laufende Jahr noch ist und können entweder Ihr Abrechnungsverhalten entsprechend anpassen oder den Patienten darauf hinweisen, dass sein Budget bald aufgebraucht sein wird und weitere Behandlungen u. U. aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Das erspart böse Überraschungen für beide Seiten. 
 
Kommt dieser Patient sehr  regelmäßig zu  Ihnen in die Praxis kann es sinnvoll sein, die Abrechnungsart „Minimaler Rahmen“ zu wählen, auch wenn dann die einzelne von Ihnen gestellte Rechnung weniger hoch ausfallen wird: die regelmäßigen Besuche des Patienten in der Sprechstunde sowie seine Weiterempfehlung Ihrer Praxis an Bekannte, Freunde, Verwandte oder Arbeitskollegen ist der Gegenwert dieses Verhaltens durch Sie: unbezahlte aber unbezahlbare Werbung fdür Ihre Praxis! 
 

Osteopathie

Ebenfalls unter „SZ“ können Sie, falls Sie eine bei den GKV-en anerkannte osteopathische Ausbildung durchlaufen haben, deren Patienten einordnen.

Diese Patienten benötigen eine Zuweisung von einem approbierten Arzt, gleich welcher Fachrichtung in Form einer Überweisung oder eines Privatrezeptes oder auch einer Art „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für eine osteoptathische Behandlung. Hintergrund ist, dass es feste Statuten der GKV-en gibt, die eine Erstattung von Heilpraktikerleistungen grundsätzlich ausschließen. Über den Umweg eines zugelassenen Arztes und die Anforderungen an die osteopathische Ausbildung, die in diesem Fall von den Heilpraktikern gefordert werden, tritt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ für den gesetzlichen Krankenversicherer in den Hintergrund und der entsprechende HP wird in diesem Fall behandelt wie ein Physiotherapeut. Wichtig ist in beiden Fällen, dass die Diagnosestellung durch den Arzt erfolgt ist und auf Weisung (also der Arzt hat bereits eine Diagnose gesstellt) behandelt wird. 

 

Abrechnen sollte jeder HP dennoch mit entsprechenden GebüH-Ziffern, um die Diskussion um Wellness und/oder Prophylaxe gar nicht erst aufkommen zu lassen, die vor einigen Jahren durch die Schlagzeilen geisterten. Ursache dafür war, dass Osteopathen pauschale Beträge je Behandlung abgerechnet haben und sich nicht die Mühe gemacht hatten, die erbrachten Leistungen differenziert darzustellen. Den GKV-en war das egal, aber den Finanzämtern, vor allem zunächst in Süddeutschland, mittlerweile auch in anderen Bundesländern sind bei Belegprüfungen darauf gestoßen, dass die ausgestellten Rechnungen mit einfachen Stunden- oder Behandlungsätzen ohne genauere Angaben, teils aus einfachen, käuflich frei zu erwerbenden Quittungsblöcken ausgestellt wurden. Ähnlich den Stundensätzen einer Autowerkstatt oder sonstiger Handwerker, ohne diese jetzt in irgendeiner Art und Weise herabwürdigen zu wollen! 
 
Dabei wurde die indikationsbezogene individuelle Therapie von konkreten Erkrankungen negiert und eine rein vorbeugende Massnahme oder eine Massnahme zur Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens unterstellt, die beide ab einem bestimmten Jahresumsatz nicht mehr der Kleinunternehmerregelung unterliegen sondern mit der Verpflichtung der Umsatzsteuerveranlagung belegt sind. 

Und hier liegt der Teufel im Detail: Steuerrecht ist Strafrecht! Unterstellt das Finanzamt Umsatzsteuerpflicht für Einnahmen und diese wurden nicht ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt, dürfen die Belege nicht nur der vergangenen drei sondern die der letzten zehn Jahre geöffnet und geprüft werden. Damit droht dann eine Umsatzsteuernachberechnung und -zahlungsverpflichtung für die letzten 10 Jahre auf den gesamten Bruttoumsatz der Praxis, auch wenn in den Rechnungen gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde! Und es kann eine Steuerstraftat(!) unterstellt werden. Hier können existenzbedrohende finanzielle Folgen drohen! In meiner Tätigkeit im Seminar- und Beratungsbereich für Heilpraktiker ist mir genau das mehr als nur einmal untergekommen mit der jeweils totalen Verzweiflung der Kollegen! Dies nur als kleinen Ausflug in das Steuerrecht, von dem wir Heilpraktiker weit mehr abhängig sind, als viele Kollegen und Kolleginnen ahnen!

 

„Blauer Behandlungsbereich“: 

Einen Patienten, der über eine Beihilfe leistungsberechtigt ist, schicken Sie durch die blaue Tür in „seinen Behandlungsbereich“. Diese Patienten wissen sehr genau, in welcher der vielen Beihilfen:

 

  • Beihilfe Land  für Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, etc., 
  • Beihilfe Bund, Beihilfe Zoll, Beihilfe Polizei, etc. 
  • Postbeamtenkasse B (PBeaKK)

sie versichert sind und setzen sich quasi von ganz allein auf den richtigen Stuhl.  Die von diesen Patienten genannte Beihilfe pflegen Sie als Abrechnungsart in der Maske des Patienten ein und schon brauchen Sie sich nicht weiter zu sorgen, die richtigen Beträge in Ihrer Rechnung auszuweisen. Dies passiert von nun an und zukünftig vollkommen automatisch. 

Alle Beihilfepatienten haben eine „begleitende“ private Krankenversicherung, die abhängig von der familiären Situation 50%., 30% oder 20% der nicht von den Beihilfen gedeckten Rechnungsbeträge übernimmt. 

Zumeist kommt es zu keinen Leistungskürzungen durch beide Leistungsträger. Möglich ist es aber, dass, wenn höhere Beträge als die der Beihilfebeträge eingesetzt werden, diese nur von der PKV der Patienten in voller Höhe anerkannt und erstattet werden, die Beihilfe aber bis zu dem von ihr anerkannten Satz kürzt.

Ein solches Vorgehen kann im Einzelfall sinvoll sein, um eine höhere Erstattung der Behandlungsleistungen zu erzielen, sollte aber mit dem jeweiligen Patienten eingehend erörtert werden und eine Zustimmung dafür schriftlich eingeholt werden, siehe Behandlungsvertrag.  

 

Vereinbaren Sie mit den beihilfeberechtigten Patienten, dass die von Ihnen gestellten Rechnungen in voller Höhe übernommen werden und diese sich bei Abweichungen mit Ihnen ins Benehmen setzenan Sie wenden, entfällt an dieser Stelle die Verpflichtung zu umfänglichen Honorarvereinbarungen mit ihnen , s.o.: Anmerkungen zum BGB 630c. 

 

„Grüner Behandlungsbereich“
Die in einer Privaten Krankenversicherung versicherten Patienten gehen durch die grüne Tür in ihren Behandlungsbereich. Patienten, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sind abrechnungstechnisch leider nicht so einfach, wie wir es gerne hätten.
Aufgrund der vielen – nahezu 600 – unterschiedlichen PKVen, die zudem noch fast alle innerhalb der jeweiligen Gesellschaft auch noch unterschiedliche  Tarifmodelle für ihre Versicherten  haben, kommen hier diverse Spalten des GebüH zum Tragen: 
  • Minimaler Rahmen
  • Maximaler Rahmen
  • PKV1
  • PKV2
  • GebüH-Schwellenwert
Die Unterschiede in den Erstattungsbeträgen der einzelnen Abrechnungsarten sind in ihrer Höhe deutlich! Leider wissen sehr viele PKV-Patienten nicht, welche Leistungshöhe der jeweilige Leistungsträger übernehmen wird. 
Tja, und nun ist guter Rat teuer? 
Hier können wir uns eines kleinen Tricks bedienen, um – zumindest für alle Folgebehandlungen – die richtigen Abrechnungsarten in die Patientenmaske eingeben zu können: 
 
Sie informieren Ihren Patienten, dass Sie für die erste Abrechnung die Spalte „maximaler Rahmen“ wählen und der Patient diese erste Rechnung bitte sofort bei seinem Leistungsträger einreicht. 
 
Sollte es zu einer kompletten Überneahme des Rechnungsbetrages kommen, so kann die Wahl der Abrechnungsart unverändert fortbestehen. 
Kommt es – was vergleichsweise wahrscheinlich ist – zu Abzügen, bitten Sie Ihren Patienten, die Leistungsabrechnung des Versicherers vorzulegen. Sie müssen nun nur noch die in der Abrechnung angegebenen Beträge mit den Beträgen der Spalten des GebüH vergleichen und kommen so sicher zu der Spalte, innerhalb derer der Leistungsträger bei diesem Patienten erstatten wird. 
 
Das erspart zukünftig Abweichungen im Erstattungsverhalten des Versicherers und Ihnen eine Honorarvereinbarung! 
 
Auf diese Art haben Sie für jeden einzelnen Patienten und seine individuelle Versicherungssituation mit wenigen Schritten eine immer korrekte Rechnungsstellung erreicht und können sich in Ihrer therapeutischen Arbeit auf das Wesentliche konzentrieren.
 
Und Nun sind hoffentlich sind an dieser Stelle alle Fragen vom Beginn dieses Artikels beantwortet und Sie sind sicher im Umgang mit den Spalten des GebüH.
Nun müssen Sie nur noch lernen, Ihre Forderungen auch ohne Skrupel einzutreiben, sollte ein Patient es „vergessen“, Ihnen die gestellte Rechnung zu begleichen, damit Sie nicht in finanzielle Schieflage durch Rechnungsausfälle geraten. Dazu in der kommenden Ausgabe eingehende Ausführungen. Seien Sie gespannt!