Das Thema Leistungsabrechnung der geleisteten Behandlungen von und durch Heilpraktiker wird erfahrungsgemäß von vielen Therapeuten stiefmütterlich behandelt und rückt erst nach der Gründung der eigenen Praxis in den Blickpunkt. Dies ist oft der Zeitpunkt, wenn bereits Druck herrscht, regelmäßig Geld einnehmen zu müssen, um die direkt nach der Gründung entstehenden, teils immensen Kosten des Praxisbetriebes decken zu können.

Zunächst stehen die Ausbildung und das Bestehen der Heilpraktikerprüfung beim Gesundheitsamt im Vordergrund. Der Fokus ist auf das Pauken von Fakten gerichtet. Die Frage, wie danach der konkrete Praxisalltag aussieht, wird zwar oft mit Ausbildungskollegen angerissen, aber eine vergleichsweise klare Vorstellung von den tatsächlichen Anforderungen an einen Heilpraktiker in eigener Praxis haben nur diejenigen, die das Glück hatten, eine der raren Assistenz-Stellen zu ergattern.

Allein aus Erfahrungen und Berichten der Assistenten oder den Kollegen, die bereits den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt haben, kann sich jedoch kein klares Bild ergeben vom Umfang der Aufgaben, die von der Planung  der eigenen Praxis bis hin zum Abarbeiten der zahlreichen Nebentätigkeiten entstehen, welche die eigentliche Arbeit am Patienten aber unabdingbar begleiten.  Zudem scheint der gute und korrekte Umgang mit dem GebüH noch immer eines der bestgehüteten Geheimnisse der Zunft zu sein – warum auch immer.

Aufgrund dieser Tatsache müssen noch immer ca. 80% aller Heilpraktiker ihre Praxis innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Gründung wieder schließen und ihren Traum von der Vollerwerbstätigkeit in eigener Praxis oft schweren Herzens aufgeben.

Dabei ist auch und gerade die Abrechnung von therapeutischen Leistungen elementar für den unternehmerischen Erfolg als Heilpraktiker, denn nichts anderes ist ein Praxisinhaber: ein selbstständiger Unternehmer mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben. Schließlich hängen sowohl der langfristige Praxisfortbestand wie auch die Sicherung des Einkommens für den Bedarf des Privatlebens von einem guten und regelmäßigen Einkommen ab.

Natürlich sind es die Patienten, die in die Praxen kommen und unsere Leistungen zahlen. Erfreulich, wenn es Patienten sind, die beihilfeberechtigt oder privat krankenversichert bzw. zusatzversichert sind. Noch besser, wenn ein Heilpraktiker sich traut, eine korrekte Rechnung zu stellen, weil er oder sie sich mit dem Thema Rechnungsstellung eingehend auseinandergesetzt hat oder vielleicht sogar ein qualifiziertes Seminar zu diesem Thema besucht hat, in dem der Umgang mit dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker frei von jeglichen Idealismen unterrichtet wurde.

Weniger schön: die vielen Kollegen und leider zu oft Kolleginnen, ohne an dieser Stelle Gender-Bashing betreiben zu wollen, die aufgrund ihrer Ideale dem an dieser Stelle nicht zu vertretenden Gleichheitsgrundsatz nacheifern, jeder Patient habe für die gleiche Leistung den gleichen Preis zu bezahlen.

Das ist GRUNDFALSCH! Und so wird man es bei Ärzten auch niemals erleben. Dort und auch in Krankenhäusern wird völlig frei von Idealismus so abgerechnet, wie die Leistungen von den jeweiligen Leistungsträgern erstattet werden. Jede einzelne erbrachte Leistung wird erfasst und in bare Münze verwandelt. Dazu an späterer Stelle Ausführungen zum Thema Abrechnungsprogramme als wichtige Werkzeuge in der Praxis, die gut in den Arbeitsalltag integriert, keine Leistung mehr vergessen werden.

Zuerst einige Vorbemerkungen: wir Heilpraktiker haben lediglich ein Gebührenverzeichnis, also eine Auflistung von Beträgen je Behandlungsziffer zur Verfügung – ganz im Gegensatz zu Ärzten, Anwälten oder anderen Freiberuflern, die eine feste, verbindliche und einklagbare Gebührenordnung haben, nach der abzurechnen sie auch verpflichtet sind.

Das Hufeland-Verzeichnis ist im Gegensatz zum GebüH eine verpflichtende Gebührenordnung für naturheilkundlich arbeitende Ärzte. Es ist theoretisch erklärbar, praktisch bewährt, lehr- und erlernbar. Dazu ist es keine abgeschlossene Liste, sondern positiv/negativ veränderbar. Eine solche Gebührenordnung für Heilpraktiker käme jedoch einer Preisabsprache gleich, die kartellrechtlich anfechtbar sein würde. Hierzu gibt es einige recht gute Stellungnahmen von Anwälten, die sich darauf spezialisiert haben, Heilpraktiker zu vertreten oder HP-Verbände zu unterstützen.

Entstanden ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aus einer Umfrage unter Heilpraktikern in den späten 1970-er Jahren, in der die Therapeuten gefragt wurden, welchen Betrag für welche Leistung sie den Patienten in Rechnung stellen und welche Therapiemethoden diese in der Therapie überhaupt anwenden. Daraus erklären sich auch Gebührenziffern wie z. B. die 24.4, die Injektion von Eigenharn, die heute hoffentlich aus diversen sehr guten Gründen niemand mehr anwendet!

Eine Kommission der Heilpraktikerverbände hat daraus in Verhandlungen mit den Leistungsträgern – also mit Krankenversicherern und Beihilfestellen sowie Zusatzversicherern für Heilpraktikerleistungen Übereinkünfte erzielt, wie hoch eine vereinbarte Erstattung jedes einzelnen Leistungsträgers für eine bestimmte Behandlung zukünftig sein wird. Diese Übereinkunft trat 1985 als Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in Kraft und wurde zum 1.1.2002 in Eurobeträgen neu aufgelegt.

Soweit so gut, allerdings steckt hier der Teufel im Detail: jede Kasse hat ihre eigenen Erstattungssätze. Und leider gibt es gerade bei den Privatkassen zudem auch noch innerhalb einer Versicherung unterschiedliche Tarife, die das Ganze zu einem schier undurchdringlichen Dschungel zu machen scheinen.

Scheinen! Es gibt nämlich einige ganz einfache Tricks, Licht in diesen Dschungel zu bringen, doch Näheres dazu an späterer Stelle.
Erstattungen der abgerechneten Leistungen sind jedoch nach wie vor vom Wohlwollen der Leistungsträger abhängig und damit nicht verbindlich oder einklagbar. Anerkennung fand dieses Verzeichnis aufgrund von Verhandlungen der HP-Verbände mit einer Gebührenkommission der unterschiedlichsten Krankenversicherer. Diese hat für die Erstattung der Abrechnungen durch die Privaten Krankenversicherer und die Beihilfestellen gesorgt.

Leider sind in letzter Zeit einige Beihilfestellen aus  den Erstattungen ausgeschert, jedoch weisen die Heilpraktikerverbände in mittlerweile sehr gut verbesserter Zusammenarbeit untereinander (hier sei die Gesamtkonferenz der Heilpraktikerverbände als hervorragendes Leuchtturmprojekt der letzten Jahre positiv hervorgehoben)  die Leistungsträger sehr deutlich  darauf hin, dass Heilpraktikerleistungen bei gleichem oder gar  besserem Behandlungserfolg oftmals sehr viel günstiger sind als ärztliche Leistungen. Leider sind die Honorare der Heilpraktiker aber seit 30 Jahren quasi eingefroren.

Aus kartellrechtlichen Gründen wird es auch zukünftig keine „GOHp“ geben, da dies einer Preisabsprache gleichzusetzen wäre.
Es handelt sich beim GebüH also um eine freiwillige Übereinkunft, aus der sich kein Rechtsanspruch auf Erstattung ergibt. Dennoch ist das GebüH ein wahrer Schatz für die finanzielle Existenzsicherung von Heilpraktikern*innen, den es zu heben gilt, auch wenn dieses Werk zunächst schwer zu verstehen und mit den vielen unterschiedlichen Spalten recht sperrig zu sein scheint.

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Ein Heilpraktiker darf seine Leistungen zunächst einmal frei kalkulieren. Das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz verpflichtet die Therapeuten aber dazu, die Patienten über die Höhe der zu erwartenden Forderungen zu unterrichten und umfassend aufzuklären. Wenn anzunehmen ist, dass es zu unvollständigen Kostenübernahmen durch private Krankenversicherer oder Beihilfestellen kommen wird, hat der Patient auch Anspruch darauf, dass dies in schriftlicher Form passiert.

Darum ist es so wichtig, dass Therapeuten ihre Leistungen nach Möglichkeit so abrechnen, dass Selbstbeteiligungen der Patienten vermieden werden. Anderenfalls bietet es sich an, eine Aufklärung über eine eventuelle Eigenbeteiligung der Patienten an der Rechnung schriftlich zu fixieren.  Aus dem Aufklärungsschreiben muss hervorgehen, welche Kosten von den Patienten unter Umständen zu tragen sein werden. Hierzu gibt es reichlich Vorlagen und Vordrucke. Mit ziemlicher Sicherheit stellt Ihnen Ihr Berufsverband dazu ein Muster zur Verfügung.

Entbehrlich ist eine solche Vereinbarung dann, wenn Patienten davon ausgehen dürfen, dass die gesamten Behandlungskosten von den jeweiligen Leistungsträgern (Beihilfestellen oder Private Krankenversicherer) übernommen und erstattet werden.
An dieser Stelle nochmals der Verweis auf den „Tarif-Dschungel“ innerhalb der PKVen, den man aber durchaus durchblicken kann.
Bei Patienten, die die gesamten Behandlungskosten selbst zahlen werden, reicht es aus, diese mündlich hinreichend über die Behandlungskosten aufzuklären. In einem Streitfall liegt jedoch die Beweislast darüber bei den Therapeuten. Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB sagt hierzu:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

Auch wichtig zu wissen:
Ein Urteil des LG Münster vom 17.11.2008 (015 O 461/07) verdeutlicht, dass Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker nur dann erstattet werden, wenn diese nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung vertretbar, als notwendig anzusehen und somit medizinisch notwendig waren.
Unerheblich indes sei die schulmedizinische „Wissenschaftlichkeit“ der Erkenntnisse. Erstattungsfähig seien auch solche Vorgehensweisen und Handlungsmethoden, die nicht wissenschaftlich belegt und begründet sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Hier ist die naturheilkundliche Lehre entscheidend. Handelt es sich weder um ein anerkanntes Naturheilkundeverfahren noch um ein schulmedizinisches Verfahren, erfolgt zumeist keine Erstattung.

Es wird jedoch bei einem Streitfall so sein, dass die Beweislast über eine ausreichende Aufklärung des Patienten hinsichtlich sowohl der zu erwartenden Kosten als auch der Behandlungsfolgen beim Heilpraktiker liegen wird. Sie sollten daher bereits von Beginn Ihrer Tätigkeit an schon vor jeglichen Behandlungen besondere Sorgfalt walten lassen, was Ihre Absicherung für einen eventuellen Streitfall angeht.

Wesentlich vereinfachen können Sie die Abrechnungen mit Ihren Patienten, wenn Sie sich um die Erstattungsfähigkeit Ihrer in Rechnung gestellten Leistungen bemühen. Dann dürfen Sie durchaus auch darauf verzichten, schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Ihrer Honorarforderungen zu erstellen.

Hierbei geht es darum, dass Sie Ihre Rechnungen auf die Beträge beschränken, die die jeweiligen Leistungsträger sowohl in der Höhe als auch der Leistung selbst anerkennen und voll übernehmen. Bei den Beihilfestellen weisen die GebüH-Spalten die exakten Beträge aus. Bei den privaten Krankenversicherern kann das schon schwieriger werden, da diese nicht zwingend dem Behandelnden mitteilen, welche Leistung mit welchem Betrag erstattet wird und wann Leistungen verweigert oder gekürzt werden.

Und genau hier gibt es den ersten Cliffhanger: die Leistungsträger-konforme Abrechnung mit dem GebüH inklusive konkreter Hinweise zum Abrechnungsverhalten finden Sie in der kommenden Ausgabe. Freuen Sie sich darauf, dass auch Sie endlich verstehen, wie einige Kollegen und Kolleginnen es schaffen, aus ihren Praxen Vollerwerbspraxen zu machen und auch noch den Spaß an der Arbeit dabei behalten!

Das Thema Leistungsabrechnung der geleisteten Behandlungen von und durch Heilpraktiker wird erfahrungsgemäß von vielen Therapeuten stiefmütterlich behandelt und rückt erst nach der Gründung der eigenen Praxis in den Blickpunkt. Dies ist oft der Zeitpunkt, wenn bereits Druck herrscht, regelmäßig Geld einnehmen zu müssen, um die direkt nach der Gründung entstehenden, teils immensen Kosten des Praxisbetriebes decken zu können.

Zunächst stehen die Ausbildung und das Bestehen der Heilpraktikerprüfung beim Gesundheitsamt im Vordergrund. Der Fokus ist auf das Pauken von Fakten gerichtet. Die Frage, wie danach der konkrete Praxisalltag aussieht, wird zwar oft mit Ausbildungskollegen angerissen, aber eine vergleichsweise klare Vorstellung von den tatsächlichen Anforderungen an einen Heilpraktiker in eigener Praxis haben nur diejenigen, die das Glück hatten, eine der raren Assistenz-Stellen zu ergattern.

Allein aus Erfahrungen und Berichten der Assistenten oder den Kollegen, die bereits den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt haben, kann sich jedoch kein klares Bild ergeben vom Umfang der Aufgaben, die von der Planung  der eigenen Praxis bis hin zum Abarbeiten der zahlreichen Nebentätigkeiten entstehen, welche die eigentliche Arbeit am Patienten aber unabdingbar begleiten.  Zudem scheint der gute und korrekte Umgang mit dem GebüH noch immer eines der bestgehüteten Geheimnisse der Zunft zu sein – warum auch immer.

Aufgrund dieser Tatsache müssen noch immer ca. 80% aller Heilpraktiker ihre Praxis innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Gründung wieder schließen und ihren Traum von der Vollerwerbstätigkeit in eigener Praxis oft schweren Herzens aufgeben.

Dabei ist auch und gerade die Abrechnung von therapeutischen Leistungen elementar für den unternehmerischen Erfolg als Heilpraktiker, denn nichts anderes ist ein Praxisinhaber: ein selbstständiger Unternehmer mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben. Schließlich hängen sowohl der langfristige Praxisfortbestand wie auch die Sicherung des Einkommens für den Bedarf des Privatlebens von einem guten und regelmäßigen Einkommen ab.

Natürlich sind es die Patienten, die in die Praxen kommen und unsere Leistungen zahlen. Erfreulich, wenn es Patienten sind, die beihilfeberechtigt oder privat krankenversichert bzw. zusatzversichert sind. Noch besser, wenn ein Heilpraktiker sich traut, eine korrekte Rechnung zu stellen, weil er oder sie sich mit dem Thema Rechnungsstellung eingehend auseinandergesetzt hat oder vielleicht sogar ein qualifiziertes Seminar zu diesem Thema besucht hat, in dem der Umgang mit dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker frei von jeglichen Idealismen unterrichtet wurde.

Weniger schön: die vielen Kollegen und leider zu oft Kolleginnen, ohne an dieser Stelle Gender-Bashing betreiben zu wollen, die aufgrund ihrer Ideale dem an dieser Stelle nicht zu vertretenden Gleichheitsgrundsatz nacheifern, jeder Patient habe für die gleiche Leistung den gleichen Preis zu bezahlen.

Das ist GRUNDFALSCH! Und so wird man es bei Ärzten auch niemals erleben. Dort und auch in Krankenhäusern wird völlig frei von Idealismus so abgerechnet, wie die Leistungen von den jeweiligen Leistungsträgern erstattet werden. Jede einzelne erbrachte Leistung wird erfasst und in bare Münze verwandelt. Dazu an späterer Stelle Ausführungen zum Thema Abrechnungsprogramme als wichtige Werkzeuge in der Praxis, die gut in den Arbeitsalltag integriert, keine Leistung mehr vergessen werden.

Zuerst einige Vorbemerkungen: wir Heilpraktiker haben lediglich ein Gebührenverzeichnis, also eine Auflistung von Beträgen je Behandlungsziffer zur Verfügung – ganz im Gegensatz zu Ärzten, Anwälten oder anderen Freiberuflern, die eine feste, verbindliche und einklagbare Gebührenordnung haben, nach der abzurechnen sie auch verpflichtet sind.

Das Hufeland-Verzeichnis ist im Gegensatz zum GebüH eine verpflichtende Gebührenordnung für naturheilkundlich arbeitende Ärzte. Es ist theoretisch erklärbar, praktisch bewährt, lehr- und erlernbar. Dazu ist es keine abgeschlossene Liste, sondern positiv/negativ veränderbar. Eine solche Gebührenordnung für Heilpraktiker käme jedoch einer Preisabsprache gleich, die kartellrechtlich anfechtbar sein würde. Hierzu gibt es einige recht gute Stellungnahmen von Anwälten, die sich darauf spezialisiert haben, Heilpraktiker zu vertreten oder HP-Verbände zu unterstützen.

Entstanden ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aus einer Umfrage unter Heilpraktikern in den späten 1970-er Jahren, in der die Therapeuten gefragt wurden, welchen Betrag für welche Leistung sie den Patienten in Rechnung stellen und welche Therapiemethoden diese in der Therapie überhaupt anwenden. Daraus erklären sich auch Gebührenziffern wie z. B. die 24.4, die Injektion von Eigenharn, die heute hoffentlich aus diversen sehr guten Gründen niemand mehr anwendet!

Eine Kommission der Heilpraktikerverbände hat daraus in Verhandlungen mit den Leistungsträgern – also mit Krankenversicherern und Beihilfestellen sowie Zusatzversicherern für Heilpraktikerleistungen Übereinkünfte erzielt, wie hoch eine vereinbarte Erstattung jedes einzelnen Leistungsträgers für eine bestimmte Behandlung zukünftig sein wird. Diese Übereinkunft trat 1985 als Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in Kraft und wurde zum 1.1.2002 in Eurobeträgen neu aufgelegt.

Soweit so gut, allerdings steckt hier der Teufel im Detail: jede Kasse hat ihre eigenen Erstattungssätze. Und leider gibt es gerade bei den Privatkassen zudem auch noch innerhalb einer Versicherung unterschiedliche Tarife, die das Ganze zu einem schier undurchdringlichen Dschungel zu machen scheinen.

Scheinen! Es gibt nämlich einige ganz einfache Tricks, Licht in diesen Dschungel zu bringen, doch Näheres dazu an späterer Stelle.
Erstattungen der abgerechneten Leistungen sind jedoch nach wie vor vom Wohlwollen der Leistungsträger abhängig und damit nicht verbindlich oder einklagbar. Anerkennung fand dieses Verzeichnis aufgrund von Verhandlungen der HP-Verbände mit einer Gebührenkommission der unterschiedlichsten Krankenversicherer. Diese hat für die Erstattung der Abrechnungen durch die Privaten Krankenversicherer und die Beihilfestellen gesorgt.

Leider sind in letzter Zeit einige Beihilfestellen aus  den Erstattungen ausgeschert, jedoch weisen die Heilpraktikerverbände in mittlerweile sehr gut verbesserter Zusammenarbeit untereinander (hier sei die Gesamtkonferenz der Heilpraktikerverbände als hervorragendes Leuchtturmprojekt der letzten Jahre positiv hervorgehoben)  die Leistungsträger sehr deutlich  darauf hin, dass Heilpraktikerleistungen bei gleichem oder gar  besserem Behandlungserfolg oftmals sehr viel günstiger sind als ärztliche Leistungen. Leider sind die Honorare der Heilpraktiker aber seit 30 Jahren quasi eingefroren.

Aus kartellrechtlichen Gründen wird es auch zukünftig keine „GOHp“ geben, da dies einer Preisabsprache gleichzusetzen wäre.
Es handelt sich beim GebüH also um eine freiwillige Übereinkunft, aus der sich kein Rechtsanspruch auf Erstattung ergibt. Dennoch ist das GebüH ein wahrer Schatz für die finanzielle Existenzsicherung von Heilpraktikern*innen, den es zu heben gilt, auch wenn dieses Werk zunächst schwer zu verstehen und mit den vielen unterschiedlichen Spalten recht sperrig zu sein scheint.

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Ein Heilpraktiker darf seine Leistungen zunächst einmal frei kalkulieren. Das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz verpflichtet die Therapeuten aber dazu, die Patienten über die Höhe der zu erwartenden Forderungen zu unterrichten und umfassend aufzuklären. Wenn anzunehmen ist, dass es zu unvollständigen Kostenübernahmen durch private Krankenversicherer oder Beihilfestellen kommen wird, hat der Patient auch Anspruch darauf, dass dies in schriftlicher Form passiert.

Darum ist es so wichtig, dass Therapeuten ihre Leistungen nach Möglichkeit so abrechnen, dass Selbstbeteiligungen der Patienten vermieden werden. Anderenfalls bietet es sich an, eine Aufklärung über eine eventuelle Eigenbeteiligung der Patienten an der Rechnung schriftlich zu fixieren.  Aus dem Aufklärungsschreiben muss hervorgehen, welche Kosten von den Patienten unter Umständen zu tragen sein werden. Hierzu gibt es reichlich Vorlagen und Vordrucke. Mit ziemlicher Sicherheit stellt Ihnen Ihr Berufsverband dazu ein Muster zur Verfügung.

Entbehrlich ist eine solche Vereinbarung dann, wenn Patienten davon ausgehen dürfen, dass die gesamten Behandlungskosten von den jeweiligen Leistungsträgern (Beihilfestellen oder Private Krankenversicherer) übernommen und erstattet werden.
An dieser Stelle nochmals der Verweis auf den „Tarif-Dschungel“ innerhalb der PKVen, den man aber durchaus durchblicken kann.
Bei Patienten, die die gesamten Behandlungskosten selbst zahlen werden, reicht es aus, diese mündlich hinreichend über die Behandlungskosten aufzuklären. In einem Streitfall liegt jedoch die Beweislast darüber bei den Therapeuten. Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB sagt hierzu:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

Auch wichtig zu wissen:
Ein Urteil des LG Münster vom 17.11.2008 (015 O 461/07) verdeutlicht, dass Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker nur dann erstattet werden, wenn diese nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung vertretbar, als notwendig anzusehen und somit medizinisch notwendig waren.
Unerheblich indes sei die schulmedizinische „Wissenschaftlichkeit“ der Erkenntnisse. Erstattungsfähig seien auch solche Vorgehensweisen und Handlungsmethoden, die nicht wissenschaftlich belegt und begründet sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Hier ist die naturheilkundliche Lehre entscheidend. Handelt es sich weder um ein anerkanntes Naturheilkundeverfahren noch um ein schulmedizinisches Verfahren, erfolgt zumeist keine Erstattung.

Es wird jedoch bei einem Streitfall so sein, dass die Beweislast über eine ausreichende Aufklärung des Patienten hinsichtlich sowohl der zu erwartenden Kosten als auch der Behandlungsfolgen beim Heilpraktiker liegen wird. Sie sollten daher bereits von Beginn Ihrer Tätigkeit an schon vor jeglichen Behandlungen besondere Sorgfalt walten lassen, was Ihre Absicherung für einen eventuellen Streitfall angeht.

Wesentlich vereinfachen können Sie die Abrechnungen mit Ihren Patienten, wenn Sie sich um die Erstattungsfähigkeit Ihrer in Rechnung gestellten Leistungen bemühen. Dann dürfen Sie durchaus auch darauf verzichten, schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Ihrer Honorarforderungen zu erstellen.

Hierbei geht es darum, dass Sie Ihre Rechnungen auf die Beträge beschränken, die die jeweiligen Leistungsträger sowohl in der Höhe als auch der Leistung selbst anerkennen und voll übernehmen. Bei den Beihilfestellen weisen die GebüH-Spalten die exakten Beträge aus. Bei den privaten Krankenversicherern kann das schon schwieriger werden, da diese nicht zwingend dem Behandelnden mitteilen, welche Leistung mit welchem Betrag erstattet wird und wann Leistungen verweigert oder gekürzt werden.

Und genau hier gibt es den ersten Cliffhanger: die Leistungsträger-konforme Abrechnung mit dem GebüH inklusive konkreter Hinweise zum Abrechnungsverhalten finden Sie in der kommenden Ausgabe. Freuen Sie sich darauf, dass auch Sie endlich verstehen, wie einige Kollegen und Kolleginnen es schaffen, aus ihren Praxen Vollerwerbspraxen zu machen und auch noch den Spaß an der Arbeit dabei behalten!